Nützliches

Liefer- und Leistungsvertrag mit aufschiebender Bedingung

Für die Förderung nach BEG gilt: Der Förderantrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Als Vorhabensbeginn zählt bereits der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags mit dem ausführenden Fachunternehmen.

Gleichzeitig verlangt die Förderung inzwischen einen bereits geschlossenen Vertrag als Grundlage der Antragstellung – bei der Heizungsförderung über die KfW ebenso wie bei den Einzelmaßnahmen über das BAFA (zum Beispiel an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik oder zur Heizungsoptimierung). Aufgelöst wird dieser scheinbare Widerspruch über eine aufschiebende oder auflösende Bedingung: Der Vertrag wird an die Förderzusage geknüpft und wird erst wirksam, wenn die Förderung bewilligt ist – beziehungsweise entfällt, wenn sie ausbleibt. So können Sie den Auftrag vergeben, ohne Ihren Förderanspruch zu verlieren, und gehen kein Risiko ein, falls der Antrag nicht bewilligt wird.

Fehlt diese Klausel, gilt das Vorhaben als begonnen und die Förderung ist verloren. Das ist einer der häufigsten Fehler im Förderverfahren.

Zur Erleichterung stellen wir Ihnen eine Vorlage zur Verfügung. Lassen Sie sich von Ihrem Fachunternehmen ein finales Angebot erstellen und verwenden Sie die Vorlage für den Abschluss des Vertrags.

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Hinweis / Haftungsausschluss: Bei dieser Vorlage handelt es sich um ein unverbindliches Muster als Orientierungshilfe. Sie stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche oder steuerliche Prüfung im Einzelfall. Für Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität und Eignung für Ihren konkreten Fall – insbesondere die Ausgestaltung der aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung – übernimmt die EnBeF – Energieberatung GbR keine Gewähr. Der Vertrag kommt ausschließlich zwischen Ihnen und dem ausführenden Fachunternehmen zustande; die EnBeF – Energieberatung GbR ist nicht Vertragspartei. Die Verwendung der Vorlage erfolgt auf eigenes Risiko; eine Haftung der EnBeF – Energieberatung GbR für Schäden, die aus der Verwendung entstehen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Wir empfehlen, den Vertrag vor Abschluss rechtlich prüfen zu lassen und die jeweils aktuellen Förderbedingungen von BAFA und KfW zu beachten.